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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


von

Renditeobjekt kaufen


Hauptsitz
Tanner Str. 20
D-38700 Braunlage

(folgend DeGiMa oder Auftragnehmer genannt).

Diese AGB kommen zum Tragen, wenn zu allen oder einzelnen hier geregelten Punkten keine Individualvereinbarung im Rahmen eines Geschäftsvorfalles getroffen wurde.

§ 1 Weitergabeverbot

Die Informationen oder Angebote von DeGiMa sind ausschließlich für den Empfänger bestimmt. Bei Weitergabe der Daten an Dritte ohne schriftliche Zustimmung hat DeGiMa – unbeschadet eines weiteren Schadenersatzanspruchs – Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten Vergütung im Falle des Zustandekommens des Geschäftsvorfalls.

§ 2 Vorkenntnis

Ist das Angebot von DeGiMa bereits bekannt, so ist DeGiMa dieses innerhalb von 7 Tagen nach Zugang des Angebotes/der Informationen schriftlich vom Empfänger unter Benennung der Quelle zu belegen. Erfolgt die Mitteilung der Vorkenntnis nicht frist- und formgerecht, dann ist eine Berufung auf Vorkenntnis unzulässig.

§ 3 Doppeltätigkeit

DeGiMa ist berechtigt, für beide Parteien eines Geschäftsvorfalls entgeltpflichtig tätig zu werden.

§ 4 Höhe der Vergütung

Die an DeGiMa zu zahlende Vergütung entspricht den in Deutschland üblichen Durchschnittssätzen, soweit sich nicht aus den nachstehenden Regelungen Ziff. 1. – 5. oder durch gesonderte schriftliche Vereinbarung Abweichendes ergibt:

4.1. An- und Verkauf von Immobilien und Grundbesitz
Vom Käufer und Verkäufer je 3,57 %, berechnet aus der Summe aller vom Käufer vertraglich geschuldeten Leistungen (insbesondere Kaufpreis, übernommene Belastungen, Nebenleistungen etc.)

4.2. Übernahme von Gesellschaftsanteilen
Vom Käufer und Verkäufer je 3,57 %, berechnet aus der Summe aller vom Käufer vertraglich geschuldeten Leistungen (insbesondere Kaufpreis, übernommene Belastungen, Nebenleistungen etc.)

4.3. Erbbaurecht
4.3.1 Bestellung eines Erbbaurechtes: Vom Erbbaurechtsnehmer und Erbbaurechtsgeber je 3,57 %, berechnet vom Verkehrswert des Grundstückes und etwaigen bestehenden Aufbauten

4.3.2 Verkauf eines Erbbaurechtes: Vom Käufer und Verkäufer je 3,57 %, berechnet aus der Summe aller vom Käufer vertraglich geschuldeten Leistungen (insbesondere Kaufpreis, übernommene Belastungen, Nebenleistungen etc.)

4.4. Vorkaufs-, Optionsrecht oder ähnliches Recht (ggf. zusätzlich zu einer Vergütung gem. Ziff. 1. – 3.)
Vom Berechtigten 1,19 %, berechnet vom Verkehrswert des Objektes

4.5. Vermietung oder Verpachtung
4.5.1 Gewerbeobjekte
4.5.1.1 Bei Verträgen mit einer Vertragslaufzeit bis zu 5 Jahren: Vom Mieter/Pächter 2,32 Monatsmieten/-pachten einschließlich der Betriebsnebenkosten des Objekts.
4.5.1.2 Bei Verträgen mit einer Vertragslaufzeit über 5 Jahre: Vom Mieter/Pächter 3,57 Monatsmieten/-pachten einschließlich Betriebsnebenkosten des Objekts.

4.5.2 Wohnraum
Unabhängig von der Vertragslaufzeit vom Vermieter 2,38 Netto-Monatsmieten (Bestellerprinzip)

Alle genannten Vergütungen verstehen sich einschl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19 %. Wird der Steuersatz geändert, so gilt der zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütung gültige Steuersatz.

 § 5 Entstehung des Vergütungsanspruchs, Fälligkeit

Der Vergütungsanspruch von DeGiMa entsteht, wenn der Hauptvertrag durch den Nachweis und/oder durch Vermittlung von DeGiMa zustande gekommen ist. Die Vergütung ist fällig und zahlbar 10 Tage nach Rechnungsstellung. Der Vergütungsanspruch wird nicht dadurch berührt, dass der Abschluss des Hauptvertrages zu anderen Bedingungen erfolgt, als ursprünglich vorgesehen war.

§ 6 Ersatz- und Folgegeschäfte

Eine Vergütungspflicht des Auftraggebers besteht auch dann, wenn dieser im Zusammenhang mit der von DeGiMa entfalteten Tätigkeit von dem potenziellen, von DeGiMa nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss oder vom Auftraggeber erfährt, über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem potentiellen Hauptvertragspartner oder dessen Rechtsnachfolger den Hauptvertrag abschließt, ein zum Kauf angebotenes Objekt mietet/pachtet oder ein zur Miete/Pacht angebotenes Objekt gekauft wird.

§ 7 Auskunftspflichten des Auftraggebers

DeGiMa hat Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss. Der Auftraggeber ist verpflichtet, DeGiMa rechtzeitig über Ort und Zeit des Vertragsschlusses zu informieren. Des Weiteren ist DeGiMa unverzüglich über den erfolgten Abschluss eines Hauptvertrages zu informieren und unverzüglich eine Vertragsabschrift nebst allen sich darauf beziehenden Nebenabreden zu übersenden. Nimmt der Auftraggeber von seinen Vertragsabsichten Abstand, ist er verpflichtet, DeGiMa hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und DeGiMa den entstandenen Aufwand zu ersetzen. Sofern durch die Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit von DeGiMa die Verhandlungsparteien direkte Verhandlungen aufnehmen, ist auf die Tätigkeit von DeGiMa Bezug zu nehmen und DeGiMa der Inhalt der Verhandlungen unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung im Sinne einer Einigung der Parteien des Geschäftsvorfalls und einer erfolgreichen Vermarktung, insbesondere bezüglich der Hergabe benötigter Unterlagen, verpflichtet. Bei Zuwiderhandlung hat DeGiMa einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der Vergütung gem. § 4 dieser AGB.

§ 8 Haftung und Schadenersatz

Die Angebote und Informationen von DeGiMa werden auf der Grundlage der Informationen des Eigentümers erstellt und basieren auf Informationen und Quellen, die DeGiMa für zuverlässig erachtet. Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Genauigkeit und Aktualität. DeGiMa übernimmt keine Gewähr für die Erreichung der wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele aus dem Abschluss des Hauptvertrages. Die Angebote von DeGiMa sind freibleibend und unverbindlich. Zwischenzeitliche anderweitige Verwertung des Gegenstandes des Geschäftsvorfalls bleibt ausdrücklich vorbehalten. Schadenersatzansprüche gegenüber DeGiMa sind ausschließlich auf vorsätzliches und grob fahrlässige Handlungen begrenzt. Verstößt der Auftraggeber gegen seine vertraglichen Pflichten, hat DeGiMa Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der in § 4 genannten Sätze. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadens- und Aufwendungsersatz beträgt 3 Jahre und beginnt mit dem Entstehen des Anspruchs. Es sei denn, der Gesetzgeber sieht eine andere Verjährungsrist vor.

§ 9 Salvatorische Klausel

Sollten diese Geschäftsbedingungen teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt.

§ 10 Erfüllungsort / Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Auftragnehmers, z.Zt. D-38700 Braunlage. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des HGB oder um eine juristiche Person so ist Gerichtsstand der Hauptsitz des Auftragnehmers (hier: D-38678 Clausthal-Zellerfeld). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.

 

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